fahrlässige Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und vorsätzliche Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Be- zirksgericht Küssnacht am Rigi den Strafbefehl gegen A.________ vom
26. Januar 2018 als Anklage. Dem Beschuldigten wird eine fahrlässige und eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitsli- nie (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 1 SSV) respektive Erzwingen des Vortritts (Art. 26 SVG) wie folgt vorgeworfen: Am 15.02.2017, ca. 16.10 Uhr, befuhr A.________ mit dem Personen- wagen ZG xx, von Goldau herkommend, die Autobahnausfahrt Küssnacht. Dabei überfuhr er mit der halben Breite des Personenwagens die Sicherheitslinie, welche den Pannenstreifen von der Fahrbahn trennte. Auf Höhe der vortrittsbelasteten Einspurstrecke für Fahrzeuge, welche von Rotkreuz kommend die Autobahn in Küssnacht verlassen, näherte sich der Personenwagen LU yy, gelenkt von C.________. C.________ setzte zum Einspuren an und missachtete dabei den Vortritt von A.________. A.________ musste nach links ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. Trotz dieses Vorfalls und obwohl C.________ nicht vortrittsberechtigt war, beschleunigte sie ihr Fahrzeug und wollte dieses in die Lücke vor A.________ drängen. Trotz dieses offen- sichtlichen Fehlverhaltens von C.________ beschleunigte A.________ sein Fahrzeug, weil er C.________ die Einfahrt in die Lücke verunmög- lichen wollte. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem rechten Teil des Kotflügels des Fahrzeuges von A.________ und dem linken hinteren Teil der Heckstossstange des Fahrzeuges von C.________. Obwohl A.________ das Fehlverhalten von C.________ bemerkte, be- harrte er auf seinem Vortrittsrecht und fuhr geradeaus weiter, um die Lücke vor ihm zu schliessen. Hätte A.________ pflichtgemäss auf sein Vortrittsrecht verzichtet, hätte er zumindest die Folgen des Fehlverhal- tens von C.________ verringern können. Bei pflichtgemässer Vorsicht und Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn hätte A.________ die Sicherheitslinie nicht überfahren. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die gegen die- ses Urteil rechtzeitig angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte dem Kantonsgericht am 6. Dezember 2018 (KG-act. 4). Innert Frist verbesserte er
Kantonsgericht Schwyz 3 am 13. Dezember 2018 seine Berufungserklärung. Er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei in allen Punkten aufzuheben und er von Schuld, Strafe sowie Kosten freizusprechen (KG-act. 9). Ausserdem beschwerte er sich mit separater Eingabe über eine angebliche polizeiliche Druckausübung betref- fend seine Anzeigeerstattung (KG-act. 5/a) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 6), was mit Verfügung vom 21. Januar 2019 abgewie- sen wurde (KG-act. 14 sowie BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019). Die Gele- genheiten, die verbesserte Berufungserklärung zu ergänzen und zur Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2019 Stellung zu nehmen (KG-act. 22 und 27), liess der Berufungsführer ungenutzt verstreichen.
E. 2 A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Be- weiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (s. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; zum Ganzen BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
E. 3 Signale und Markierungen sind zu befolgen und gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mit
Kantonsgericht Schwyz 4 der halben Breite seines Personenwagens die Sicherheitslinie, welche den Pannenstreifen von der Fahrbahn trennte, überfahren zu haben. Sie hält ihm aber nicht vor, den Pannenstreifen selbst unzulässigerweise befahren zu ha- ben. Soweit der Vorderrichter dem Einwand des Beschuldigten, er dürfe die Linie zum Pannenstreifen überfahren, damit begegnet, Pannenstreifen dürften abgesehen für Nothalte nicht befahren werden (angef. Urteil E. 1.c/aa), über- sieht er, wie der Beschuldigte zutreffend geltend macht, seine Bindung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die so begründete Verurteilung verletzt das Anklageprinzip, abgesehen davon, dass die abweichende rechtliche Würdigung (Art. 36 Abs. 3 VRV) dem Beschuldig- ten nicht eröffnet und zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Art. 344 StPO). Sie ist mithin in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Da die Anklage dem Beschuldigten konkret vorhält, sich durch das Überfahren einer Sicherheits- linie nicht aber durch dasjenige einer für die Abgrenzung der Pannenstreifen vorgesehenen Randlinie (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. 90 Abs. 1 SSV) strafbar ge- macht zu haben, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrs- regelverletzung freizusprechen.
E. 4 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, trotz Anzeichen dafür, dass die Lenkerin des nicht vortrittsberechtigten Skodas in die Lücke vor ihn hineindrängen wollte, sein Fahrzeug beschleunigt zu haben, weil er deren Einfahrt in die Lücke verunmöglichen wollte, wobei es zur Kollision kam. Da- gegen legt der Vorderrichter seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Ver- kehrsregelverletzung schon das vorangegangene Ausweichmanöver des Be- schuldigten zugrunde, nämlich dass er die nicht vortrittsberechtigte Lenkerin nicht habe einbiegen lassen, als sie mit gestelltem Blinker langsam auf den Fahrstreifen des Beschuldigten zugefahren sei (angef. Urteil E. 2.c/aa). Die-
Kantonsgericht Schwyz 5 ses Ausweichmanöver wird dem Beschuldigten jedoch in der Anklage weder als strafbares Verhalten vorgeworfen noch als konkretes Anzeichen dafür vor- gehalten, dass die Lenkerin den Vortritt erzwingen wolle. Vielmehr wird kon- statiert, dass der Beschuldigte ausweichen musste. Aus der Videoaufnahme (U-act. 8.1.04) ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten, was er im Beru- fungsverfahren bestreitet, nach diesem auf seiner Fahrbahn stattfindenden Ausweichmanöver ersichtlich war, dass die Lenkerin ihn in der Folge rechts überholen und sich in die kleiner werdende Lücke zu dem ihm voranfahrenden Wagen hineindrängen würde. Dass der Beschuldigte den Abstand zu diesem Fahrzeug durch Beschleunigen verkleinert haben soll, um unbedingt zu ver- hindern, dass sich die Lenkerin des nicht vortrittsberechtigten Skodas vor ihn in den Verkehr eingliedern könne, zeigt die Aufnahme sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht offensichtlich nicht. Ebenso wenig belegt sie, dass der Beschuldigte die Streifkollision hätte vermeiden können, zumal die Skoda- lenkerin nicht flüssig in die Lücke einfuhr, sondern noch bremste.
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘300.00 gehen zu Las- ten des Bezirks Küssnacht. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, mit Kopie KG-act. 5/a) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Oktober 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. Oktober 2019 BEK 2018 188 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend fahrlässige Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und vorsätzliche Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 17. Oktober 2018, SEO 2018 2);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Be- zirksgericht Küssnacht am Rigi den Strafbefehl gegen A.________ vom
26. Januar 2018 als Anklage. Dem Beschuldigten wird eine fahrlässige und eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitsli- nie (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 1 SSV) respektive Erzwingen des Vortritts (Art. 26 SVG) wie folgt vorgeworfen: Am 15.02.2017, ca. 16.10 Uhr, befuhr A.________ mit dem Personen- wagen ZG xx, von Goldau herkommend, die Autobahnausfahrt Küssnacht. Dabei überfuhr er mit der halben Breite des Personenwagens die Sicherheitslinie, welche den Pannenstreifen von der Fahrbahn trennte. Auf Höhe der vortrittsbelasteten Einspurstrecke für Fahrzeuge, welche von Rotkreuz kommend die Autobahn in Küssnacht verlassen, näherte sich der Personenwagen LU yy, gelenkt von C.________. C.________ setzte zum Einspuren an und missachtete dabei den Vortritt von A.________. A.________ musste nach links ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. Trotz dieses Vorfalls und obwohl C.________ nicht vortrittsberechtigt war, beschleunigte sie ihr Fahrzeug und wollte dieses in die Lücke vor A.________ drängen. Trotz dieses offen- sichtlichen Fehlverhaltens von C.________ beschleunigte A.________ sein Fahrzeug, weil er C.________ die Einfahrt in die Lücke verunmög- lichen wollte. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem rechten Teil des Kotflügels des Fahrzeuges von A.________ und dem linken hinteren Teil der Heckstossstange des Fahrzeuges von C.________. Obwohl A.________ das Fehlverhalten von C.________ bemerkte, be- harrte er auf seinem Vortrittsrecht und fuhr geradeaus weiter, um die Lücke vor ihm zu schliessen. Hätte A.________ pflichtgemäss auf sein Vortrittsrecht verzichtet, hätte er zumindest die Folgen des Fehlverhal- tens von C.________ verringern können. Bei pflichtgemässer Vorsicht und Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn hätte A.________ die Sicherheitslinie nicht überfahren. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die gegen die- ses Urteil rechtzeitig angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte dem Kantonsgericht am 6. Dezember 2018 (KG-act. 4). Innert Frist verbesserte er
Kantonsgericht Schwyz 3 am 13. Dezember 2018 seine Berufungserklärung. Er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei in allen Punkten aufzuheben und er von Schuld, Strafe sowie Kosten freizusprechen (KG-act. 9). Ausserdem beschwerte er sich mit separater Eingabe über eine angebliche polizeiliche Druckausübung betref- fend seine Anzeigeerstattung (KG-act. 5/a) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 6), was mit Verfügung vom 21. Januar 2019 abgewie- sen wurde (KG-act. 14 sowie BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019). Die Gele- genheiten, die verbesserte Berufungserklärung zu ergänzen und zur Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2019 Stellung zu nehmen (KG-act. 22 und 27), liess der Berufungsführer ungenutzt verstreichen.
2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben damit mit freier Kognition prüfbar (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO,
2. A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Be- weiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (s. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; zum Ganzen BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
3. Signale und Markierungen sind zu befolgen und gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mit
Kantonsgericht Schwyz 4 der halben Breite seines Personenwagens die Sicherheitslinie, welche den Pannenstreifen von der Fahrbahn trennte, überfahren zu haben. Sie hält ihm aber nicht vor, den Pannenstreifen selbst unzulässigerweise befahren zu ha- ben. Soweit der Vorderrichter dem Einwand des Beschuldigten, er dürfe die Linie zum Pannenstreifen überfahren, damit begegnet, Pannenstreifen dürften abgesehen für Nothalte nicht befahren werden (angef. Urteil E. 1.c/aa), über- sieht er, wie der Beschuldigte zutreffend geltend macht, seine Bindung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die so begründete Verurteilung verletzt das Anklageprinzip, abgesehen davon, dass die abweichende rechtliche Würdigung (Art. 36 Abs. 3 VRV) dem Beschuldig- ten nicht eröffnet und zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Art. 344 StPO). Sie ist mithin in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Da die Anklage dem Beschuldigten konkret vorhält, sich durch das Überfahren einer Sicherheits- linie nicht aber durch dasjenige einer für die Abgrenzung der Pannenstreifen vorgesehenen Randlinie (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. 90 Abs. 1 SSV) strafbar ge- macht zu haben, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrs- regelverletzung freizusprechen.
4. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, trotz Anzeichen dafür, dass die Lenkerin des nicht vortrittsberechtigten Skodas in die Lücke vor ihn hineindrängen wollte, sein Fahrzeug beschleunigt zu haben, weil er deren Einfahrt in die Lücke verunmöglichen wollte, wobei es zur Kollision kam. Da- gegen legt der Vorderrichter seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Ver- kehrsregelverletzung schon das vorangegangene Ausweichmanöver des Be- schuldigten zugrunde, nämlich dass er die nicht vortrittsberechtigte Lenkerin nicht habe einbiegen lassen, als sie mit gestelltem Blinker langsam auf den Fahrstreifen des Beschuldigten zugefahren sei (angef. Urteil E. 2.c/aa). Die-
Kantonsgericht Schwyz 5 ses Ausweichmanöver wird dem Beschuldigten jedoch in der Anklage weder als strafbares Verhalten vorgeworfen noch als konkretes Anzeichen dafür vor- gehalten, dass die Lenkerin den Vortritt erzwingen wolle. Vielmehr wird kon- statiert, dass der Beschuldigte ausweichen musste. Aus der Videoaufnahme (U-act. 8.1.04) ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten, was er im Beru- fungsverfahren bestreitet, nach diesem auf seiner Fahrbahn stattfindenden Ausweichmanöver ersichtlich war, dass die Lenkerin ihn in der Folge rechts überholen und sich in die kleiner werdende Lücke zu dem ihm voranfahrenden Wagen hineindrängen würde. Dass der Beschuldigte den Abstand zu diesem Fahrzeug durch Beschleunigen verkleinert haben soll, um unbedingt zu ver- hindern, dass sich die Lenkerin des nicht vortrittsberechtigten Skodas vor ihn in den Verkehr eingliedern könne, zeigt die Aufnahme sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht offensichtlich nicht. Ebenso wenig belegt sie, dass der Beschuldigte die Streifkollision hätte vermeiden können, zumal die Skoda- lenkerin nicht flüssig in die Lücke einfuhr, sondern noch bremste.
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Mutmassungen zur Praxis der Polizei und Staatsanwaltschaften bei Strafanzeigen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass hier ausgangsgemäss nicht näher darauf einzugehen ist und auch das Beru- fungsverfahren nicht zu sistieren war. Immerhin ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass anlasslose private Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich gegen Beschuldigte nicht verwertbar sind (EGV-SZ 2017 A 5.1). Eine Kopie der Eingabe wird der Oberstaatsanwaltschaft weitergeleitet (§ 52 Abs. 1 JG). Mangels Verurteilung können dem Berufungsführer die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten nicht auferlegt werden (Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die vorinstanzlichen Gerichts- kosten gehen zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens
Kantonsgericht Schwyz 6 zu Lasten des Kantons. Eine Entschädigung nach Art. 429 StPO beanspruch- te der sich selbst verteidigende Beschuldigte nicht;- erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘300.00 gehen zu Las- ten des Bezirks Küssnacht. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, mit Kopie KG-act. 5/a) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Oktober 2019 kau